Wer im Alter aus dem Erwerbsleben austritt, ist darauf angewiesen seinen Lebensunterhalt aus einer Rente zu bestreiten. Hierunter versteht man eine monatliche Zahlung, die analog zu einem Gehalt erfolgt. Dabei werden drei prinzipielle Quellen, aus denen eine solche Alterssicherung finanziert werden kann, unterschieden. Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland beruht dabei auf dem Umlageverfahren. Hierbei wird durch die Beitragszahler kein Kapitalstock angespart. Vielmehr werden die Beiträge der Erwerbstätigen an die Rentner ausgeschüttet. Heutige Beitragszahler erhalten demnach ihre Leistungen aus den Beiträgen der folgenden Generation(en). Die zweite Form der Finanzierung der Rente besteht in einem kapitalgedeckten System. Hierbei sparen Beitragszahler im Laufe ihres Erwerbslebens einen Kapitalstock an, aus dem später direkt ihre eigene Rente ausbezahlt wird. Als dritte Möglichkeit können zur Finanzierung einer Altersrente staatliche Gelder dienen. In Deutschland erfolgt dieses Verfahren im Rahmen der Grundsicherung im Alter für Menschen, deren anderweitige Rentenansprüche das Existenzminimum nicht abdecken.
Die gesetzliche Rentenversicherung geht in Deutschland auf das Jahr 1889 zurück. Das Renteneintrittsalter wurde in den vergangenen Jahren immer weiter angehoben. Wer nach 1964 geboren wurde und ohne Abschläge Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen möchte, muss mittlerweile bis zum 67. Lebensjahr arbeiten. Waren Rentenbezüge in der Vergangenheit steuerfrei, müssen seit dem Jahr 2005 zunehmende Anteile dieser Einkünfte versteuert werden. Wer ab dem Jahr 2040 aus dem Erwerbsleben ausscheidet, muss deshalb seine gesamte Rente versteuern. Auch bei den Sozialabgaben bestehen Unterschiede zu einer Lohnzahlung. So fallen bei der Rente keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an. Für die Kranken- und Pflegeversicherung werden hingegen auch bei einer Altersrente Beiträge fällig. Während die Krankenversicherungsbeiträge paritätisch vom Bezieher der Rente und dem Rentenversicherungsträger getragen werden, müssen die Beiträge zur Pflegeversicherung komplett vom Rentner getragen werden.